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Förderbedarf Lernen Diesen Text vorlesen lassen

Förderschwerpunkt Lernen

• Ein formaler sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Lernen wird im Rahmen der Eingangsphase nicht festgestellt. Schülerinnen und Schüler mit zusätzlichem Förderbedarf erhalten im Rahmen der Beschulung in der Eingangsphase präventive Förderung durch die Grundschule und ggf. das zuständige Förderzentrum.
• Die Erstellung und Umsetzung von Lernplänen ist für alle Kinder mit besonderem Förderbedarf ein notwendiges Instrument der individuellen Förderung.
• Die Beschulung innerhalb der Grundschule ist auch für Kinder mit sehr hohem Förderbedarf der Regelfall, um ihnen ein Höchstmaß an sozialer Integration zu ermöglichen. Lassen sich die erforderlichen Bedingungen in den vorhandenen Lerngruppen nicht herstellen, ist die Möglichkeit veränderter Organisationsformen (z.B. die vorübergehende Beschulung in Kleingruppen) innerhalb der zuständigen Grundschule oder in einer anderen Grundschule zu überprüfen.
• Förderzentren Lernen können Kinder auf der Grundlage einer Zuweisung durch das Schulamt des Kreises in vorhandene Lerngruppen aufnehmen. Ziel dieser Maßnahme ist dabei immer eine (Re-)Integration in die allgemeinbildende Schule.
• Wenn bei einem Kind im Rahmen der Eingangsphase trotz individueller Förderung und differenzierter Lernplanung manifeste Lernprobleme erkennbar bleiben, die ein erfolgreiches Durchlaufen einer 3jährigen Eingangsphase nicht erwarten lassen, kann es nach Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach 2 Jahren die Eingangsphase verlassen und integrativ weiter beschult werden. Die Notwendigkeit eines dreijährigen Verbleibs in der Eingangsphase besteht nicht. Auf eine erneute schulärztliche Untersuchung kann im Einvernehmen mit den Eltern verzichtet werden.

• Bei laufenden integrativen Maßnahmen, deren Verfügungsdauer durch das Schulamt während des Besuchs einer Schulform oder durch den Übergang in die SEK I endet, sendet das zuständige Förderzentrum in Absprache mit der allgemeinbildenden Schule einen kurzen Entwicklungsbericht sowie einen zusammenfassenden Vorschlag zum Weiterbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfes bis zum Termin der Koordinierungsgespräche an das Schulamt.
• Ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs darf durch die Regelschule immer erst dann eingeleitet werden, wenn alle eigenen Maßnahmen zur Förderung des Kindes in der Regelschule einschließlich der Umsetzung eines differenzierten Lernplans ausgeschöpft sind und weiterhin umfängliche Leistungsproblematiken bestehen.
• Ein möglicher sonderpädagogischer Förderbedarf wird in der Regel bereits in der Primarstufe erkennbar. In den seltenen Fällen, in denen erst nach dem Besuch der Grundschule sonderpädagogischer Förderbedarf bei einem Kind vermutet wird,
sollte die Regelschule vor der Einleitung des Verfahrens Rücksprache mit dem zuständigen Förderzentrum halten.
• Es liegt in der Regel kein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Lernen vor, wenn
• die Lernprobleme nur einzelne Fächer betreffen
• die Lernprobleme aufgrund aktueller persönlicher Umstände auftreten
• Teilleistungsstörungen und Entwicklungsrückstände bestehen, aber kein generelles Lernversagen vorliegt
• ein Kind über mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und dies der wesentliche Grund der Lernproblematik ist.

(zitiert aus der Rundverfügung 2016 des Kreises Pinneberg zur Sonderpädagogischen Förderung)

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