Förderbedarf Lernen
Förderschwerpunkt Lernen
• Ein formaler sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Lernen wird im Rahmen der Eingangsphase in der Regel nicht festgestellt. Schülerinnen und Schüler mit zusätzlichem Förderbedarf erhalten im Rahmen der Beschulung in der Eingangsphase präventive Förderung durch die Grundschule und ggf. das zuständige Förderzentrum.
• Für die Ausgestaltung der Prävention in der Eingangsphase im Kreis Pinneberg wurden zwischen den Schulleitungen der GS und der FöZ verbindliche Rahmenbedingungen vereinbart, die in der Anlage dieser Rundverfügung enthalten sind. Sie werden ergänzt durch eine veränderbare Vorlage zu Teamvereinbarungen zwischen den kooperierenden Lehrkräften.
• Die Erstellung und Umsetzung von Lernplänen ist für alle Kinder mit besonderem Förderbedarf ein notwendiges Instrument der individuellen Förderung.
• Die Beschulung innerhalb der Grundschule ist auch für Kinder mit sehr hohem Förderbedarf der Regelfall, um ihnen ein Höchstmaß an sozialer Integration zuermöglichen. Lassen sich die erforderlichen Bedingungen in den vorhandenen Lerngruppen nicht herstellen, ist die Möglichkeit veränderter Organisationsformen (z.B. die vorübergehende Beschulung in Kleingruppen) innerhalb der zuständigen Grundschule oder in einer anderen Grundschule zu überprüfen.
• Wenn bei einem Kind im Rahmen der Eingangsphase trotz individueller Förderung und differenzierter Lernplanung manifeste Lernprobleme erkennbar bleiben, die ein erfolgreiches Durchlaufen einer 3jährigen Eingangsphase in keinem Fall erwarten lassen, kann ein sonderpädagogisches Gutachten schon im Verlauf der zweiten Klasse angefordert werden. Nach Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann es dann bereits nach zwei Jahren die Eingangsphase verlassen und integrativ innerhalb seiner bestehenden Lerngruppe weiter beschult werden. Dieses Vorgehen setzt in der Regel ein Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten voraus.
Die formale Notwendigkeit eines dreijährigen Verbleibs in der Eingangsphase besteht nicht. Auf eine erneute schulärztliche Untersuchung kann im Einvernehmen mit den Eltern verzichtet werden.
• Ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs darf durch die Regelschule immer erst dann eingeleitet werden, wenn alle eigenen Maßnahmen zur Förderung des Kindes in der Regelschule einschließlich der Umsetzung eines differenzierten Lernplans ausgeschöpft sind und weiterhin umfängliche Leistungsproblematiken bestehen.
• Ein bestehender sonderpädagogischer Förderbedarf wird in der Regel bereits in der Primarstufe erkennbar. In den seltenen Fällen, in denen erst nach dem Besuch der Grundschule sonderpädagogischer Förderbedarf bei einem Kind vermutet wird, sollte die Regelschule vor der Einleitung des Verfahrens Rücksprache mit dem zuständigen Förderzentrum halten.
Eine erstmalige Verfahrenseinleitung im Förderschwerpunkt Lernen nach Übergang
in die 5. Klasse macht es notwendig, dass dieser Sachverhalt zwischen der
Schulleitung/ Stufenleitung der weiterführenden Schule und der Grundschulleitung
aufgearbeitet wird.
• Sobald der Förderbedarf eines Kindes durch das Schulamt anerkannt und formal
zugewiesen wurde, darf die zuständige Schule auf der Grundlage dieses
Förderbedarfes auch bereits im laufenden Schuljahr unterrichten und zieldifferente
Leistungsbewertungen vornehmen. Der zieldifferente Förderbedarf kann bereits im
Zeugnis dokumentiert werden.
Das zuständige Förderzentrum kann aber in der Regel erst mit Beginn des folgenden Schuljahres die notwendigen Ressourcen für die sonderpädagogische Förderung zur Verfügung stellen.
• Es liegt in der Regel kein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Lernen vor, wenn
• die Lernprobleme nur einzelne Fächer betreffen
• die Lernprobleme aufgrund aktueller persönlicher Umstände auftreten
• Teilleistungsstörungen und Entwicklungsrückstände bestehen, aber kein generelles Lernversagen vorliegt
Erlass SH zur Lese-Rechtschreibschwäche 2022
Erlass zur Dyskalkulie 2023
• ein Kind über mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und dies der
wesentliche Grund der Lernproblematik ist
Es gibt noch die Möglichkeit, in einer Flexklasse den ESA zu erlangen:
Flexible Übergangsphase /Praxisklassen (Flexmaßnahmen)
Das Verfahren der Aufnahme in eine Flexmaßnahme wird nach festen Vorgehensweisen geregelt:
• Antrag der Eltern
• Klassenkonferenzbeschluss der besuchten Schule mit Empfehlung der Aufnahme auf Grund von Zeugnissen, Lern- und Arbeitsverhalten
• Koordinierungsgespräch zwischen den beteiligten Schulen, ggf. unter Teilnahme der Schulträger (Kosten)
• ggf. Zuweisung in die Maßnahme durch das Schulamt
• Vorlage einer Einverständniserklärung der Eltern zum Austausch personenbezogener Daten zwischen Lehrkräften und Coaches in der Maßnahme
(zitiert aus der Rundverfügung 2025 des Kreises Pinneberg zur Sonderpädagogischen Förderung)
Verfahren, wie ein sonderpädagogischer Bedarf festgestellt wird.
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